Lexikon · Recht & Kosten
Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos
Reine E-Autos mit Erstzulassung bis Ende 2030 sind zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit, längstens bis 31. Dezember 2035. Danach zahlen sie die Hälfte der nach Gewicht berechneten Steuer.
Die Befreiung steht in § 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Sie gilt für reine Elektroautos, die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen wurden oder werden - zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens bis Ende 2035. Ursprünglich sollte der Vorteil Ende 2030 enden; im Dezember 2025 hat der Bundestag ihn laut ADAC um fünf Jahre verlängert, auch rückwirkend für bereits zugelassene Autos.
| Erstzulassung | steuerfrei bis |
|---|---|
| März 2020 | März 2030 |
| Januar 2026 | 31. Dezember 2035 |
| Juni 2030 | 31. Dezember 2035 |
Was du wissen solltest
- Kein Antrag nötig: Befreiung und spätere Ermäßigung werden laut ADAC automatisch gewährt.
- Halterwechsel: Beim Gebrauchtkauf geht die restliche Befreiung auf dich über. Sie wird für jedes Auto nur einmal gewährt.
- Plug-in-Hybride sind nicht befreit. Ihre Steuer richtet sich wie beim Verbrenner nach Hubraum und CO₂-Ausstoß, fällt wegen der niedrigen CO₂-Werte laut ADAC aber meist deutlich geringer aus.
- Nach der Befreiung: Dann wird die Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht berechnet und um 50 Prozent ermäßigt (§ 9 Abs. 2 KraftStG).
Faustregel für Gebrauchtkäufer: Schau auf das Datum der Erstzulassung in der Zulassungsbescheinigung Teil I - daraus ergibt sich, wie lange die Befreiung noch läuft.
Stand Oktober 2026, keine Steuerberatung.
Quellen