Lexikon · Recht & Kosten
E-Kennzeichen
Das E-Kennzeichen ist ein Nummernschild mit dem Zusatz „E“ am Ende, das du für E-Autos und bestimmte Plug-in-Hybride beantragen kannst. Es erlaubt Kommunen, dir Vorteile wie kostenloses Parken zu gewähren.
Das „E“ gibt es nur auf Antrag bei der Zulassungsstelle, auch als Saison- oder Wechselkennzeichen. Berechtigt sind reine Elektroautos und Brennstoffzellenautos, außerdem von außen aufladbare Plug-in-Hybride, wenn sie höchstens 50 g CO₂ pro km ausstoßen oder mindestens 40 km rein elektrisch fahren (§ 3 Elektromobilitätsgesetz, EmoG).
Was es dir bringt
Das Kennzeichen selbst ist kein Freifahrtschein. Es erlaubt Städten und Gemeinden, E-Autos zu bevorzugen - etwa mit kostenlosem Parken, der Freigabe von Busspuren oder Ausnahmen von Durchfahrtverboten. Was gilt, entscheidet jede Kommune selbst. Seit Oktober 2026 ersetzt das E-Kennzeichen außerdem die Umweltplakette: Autos damit dürfen ohne Plakette in Umweltzonen fahren (Anhang 3 der 35. BImSchV).
Stand Oktober 2026: Die Regeln laufen Ende 2026 aus
Das EmoG und die Vorschrift zum E-Kennzeichen in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Die Bundesregierung will sie per Gesetzentwurf bis Ende 2035 verlängern. Geplant ist unter anderem:
- Plug-in-Hybride brauchen künftig mindestens 80 km elektrische Reichweite innerorts oder höchstens 50 g CO₂/km - wie bei der Dienstwagenbesteuerung.
- Parken an öffentlichen Ladepunkten während des Ladens soll auch ohne E-Kennzeichen erlaubt sein.
- Kommunen sollen E-Autos zusätzlich kostenloses Anwohnerparken gewähren können.
Bundesrat und Bundesregierung haben sich im September und Oktober 2026 dazu geäußert, beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Welche Vorteile dein E-Kennzeichen ab 2027 bringt, hängt vom weiteren Verfahren ab. Keine Rechtsberatung.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 3 Elektromobilitätsgesetz, Stand Oktober 2026
- Bundesministerium der Justiz: § 8 Elektromobilitätsgesetz, Stand Oktober 2026
- Bundesministerium der Justiz: § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Stand Oktober 2026
- Bundesministerium der Justiz: § 79 Abs. 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Stand Oktober 2026
- Bundesministerium der Justiz: Anhang 3 der 35. BImSchV, geändert durch Verordnung vom 25.09.2026
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/7872 vom 07.09.2026
- Deutscher Bundestag: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung, Drucksache 21/8406 vom 07.10.2026
- Bundesministerium für Verkehr: Pressemitteilung 069/2026 vom 29.07.2026
- ADAC: E-Kennzeichen, Stand 09.10.2026
