Lexikon · Recht & Kosten
Dienstwagenbesteuerung bei E-Autos
Bei privat genutzten Dienst-E-Autos wird der geldwerte Vorteil nur von einem Viertel des Bruttolistenpreises berechnet (0,25-Prozent-Regel), bei teureren E-Autos und bestimmten Plug-in-Hybriden von der Hälfte.
Wer einen Dienstwagen auch privat fährt, versteuert den Vorteil per Fahrtenbuch oder pauschal: monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises, dazu 0,03 Prozent je Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte. Für E-Autos und Plug-in-Hybride wird dabei nur ein Teil des Listenpreises angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG):
| angeschafft Juli 2025 bis Ende 2030 | angesetzt wird | entspricht |
|---|---|---|
| reines E-Auto bis 100.000 € Listenpreis | ein Viertel | 0,25 Prozent pro Monat |
| reines E-Auto über 100.000 € | die Hälfte | 0,5 Prozent |
| Plug-in-Hybrid mit höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km elektrischer Reichweite | die Hälfte | 0,5 Prozent |
Die Grenze von 100.000 Euro gilt für Autos, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden; bei Anschaffung von 2024 bis Juni 2025 lag sie bei 70.000 Euro. Beispiel: Ein E-Auto mit 60.000 Euro Listenpreis wird mit 15.000 Euro angesetzt - der private Vorteil beträgt 150 Euro im Monat, zuzüglich Arbeitsweg.
Ladestrom
- Beim Arbeitgeber: Laden an seiner Einrichtung ist bis Ende 2030 steuerfrei, wenn er es zusätzlich zum Lohn gewährt (§ 3 Nr. 46 EStG).
- Zu Hause: Erstattet der Arbeitgeber deinen Strom, ist das steuerfreier Auslagenersatz. Die Monatspauschalen gibt es seit 2026 nicht mehr, die geladene Menge musst du mit einem gesonderten Zähler nachweisen. Statt deines Tarifs darf eine Strompreispauschale angesetzt werden - für 2026 sind das 34 Cent je kWh. Welcher Zähler genügt, steht unter MID-Zähler.
Stand Oktober 2026, keine Steuerberatung - Details klärst du mit Arbeitgeber oder Steuerberatung.
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Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz, Stand Oktober 2026
- Bundesministerium der Justiz: § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz, Stand Oktober 2026
- Bundesministerium der Justiz: § 52 Abs. 4 und 12 Einkommensteuergesetz, Stand Oktober 2026
- Bundesministerium der Justiz: § 3 Nr. 46 und 50 Einkommensteuergesetz, Stand Oktober 2026
- Bundesministerium der Finanzen: Wachstumsbooster, Stand Oktober 2026
- Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 11.11.2025 zum Aufladen von Elektrofahrzeugen