Lexikon · Recht & Kosten

Dienstwagenbesteuerung bei E-Autos

Bei privat genutzten Dienst-E-Autos wird der geldwerte Vorteil nur von einem Viertel des Bruttolistenpreises berechnet (0,25-Prozent-Regel), bei teureren E-Autos und bestimmten Plug-in-Hybriden von der Hälfte.

Auch genannt: 0,25-Prozent-Regel, Firmenwagen, geldwerter Vorteil

Wer einen Dienstwagen auch privat fährt, versteuert den Vorteil per Fahrtenbuch oder pauschal: monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises, dazu 0,03 Prozent je Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte. Für E-Autos und Plug-in-Hybride wird dabei nur ein Teil des Listenpreises angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG):

angeschafft Juli 2025 bis Ende 2030 angesetzt wird entspricht
reines E-Auto bis 100.000 € Listenpreis ein Viertel 0,25 Prozent pro Monat
reines E-Auto über 100.000 € die Hälfte 0,5 Prozent
Plug-in-Hybrid mit höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km elektrischer Reichweite die Hälfte 0,5 Prozent

Die Grenze von 100.000 Euro gilt für Autos, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden; bei Anschaffung von 2024 bis Juni 2025 lag sie bei 70.000 Euro. Beispiel: Ein E-Auto mit 60.000 Euro Listenpreis wird mit 15.000 Euro angesetzt - der private Vorteil beträgt 150 Euro im Monat, zuzüglich Arbeitsweg.

Ladestrom

  • Beim Arbeitgeber: Laden an seiner Einrichtung ist bis Ende 2030 steuerfrei, wenn er es zusätzlich zum Lohn gewährt (§ 3 Nr. 46 EStG).
  • Zu Hause: Erstattet der Arbeitgeber deinen Strom, ist das steuerfreier Auslagenersatz. Die Monatspauschalen gibt es seit 2026 nicht mehr, die geladene Menge musst du mit einem gesonderten Zähler nachweisen. Statt deines Tarifs darf eine Strompreispauschale angesetzt werden - für 2026 sind das 34 Cent je kWh. Welcher Zähler genügt, steht unter MID-Zähler.

Stand Oktober 2026, keine Steuerberatung - Details klärst du mit Arbeitgeber oder Steuerberatung.

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Quellen