Lexikon · Recht & Kosten
Eichrecht beim Laden
Das Eichrecht verlangt, dass Strommengen, nach denen Ladevorgänge abgerechnet werden, mit rechtskonformen Messgeräten erfasst werden und die Rechnung für dich nachprüfbar ist. Grundlage ist vor allem das Mess- und Eichgesetz.
Wer im geschäftlichen Verkehr Messwerte verwendet - etwa die geladenen kWh für eine Rechnung -, muss sie mit einem Messgerät bestimmen, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Außerdem muss sich die Rechnung für dich einfach nachprüfen lassen (§ 33 Mess- und Eichgesetz).
Was das an der Ladesäule bedeutet
Beim Laden sind die Anforderungen höher als beim Hausstromzähler: Die Messung lässt sich nicht wiederholen, und meist ist eine der beiden Parteien nicht dabei. Eichrechtskonforme Messgeräte für die E-Mobilität müssen deshalb das Messergebnis und die Angaben zum Ladevorgang dauerhaft speichern und auf Anfrage nachweisen, erklären die Eichbehörden der Länder (AGME). Der Regelermittlungsausschuss bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt führt dafür eigene Regeln für Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität. Dazu passt die Preisangabenverordnung: Beim Ad-hoc-Laden an öffentlichen Ladepunkten muss der Preis pro kWh angegeben sein.
Zu Hause und beim Arbeitgeber (Stand Oktober 2026)
- Heimladestrom beim Dienstwagen: Laut AGME genügt ein fest angeschlossener MID-Zähler, der nur das Auto misst - keine voll eichrechtskonforme Wallbox. Ein MID-Zähler im Ladekabel ist nicht zulässig.
- Laden beim Arbeitgeber gegen Rechnung: Bei wechselnden Nutzern braucht es ein Messgerät, das jeden Ladevorgang eindeutig zuordnet und speichert.
- Eigenes Auto an eigener Wallbox: Hier rechnet niemand ab, das Eichrecht spielt für die Wallbox keine Rolle.
Das ist eine allgemeine Erklärung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt die Eichbehörde deines Bundeslands.
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Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 33 Mess- und Eichgesetz, Stand Oktober 2026
- Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen: Messgeräteanforderungen zur Erstattung heimischer Ladekosten, Stand 09.01.2026
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt: Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses, Messgeräteart 6.8, Stand 24.05.2022
- Bundesministerium der Justiz: § 14 Preisangabenverordnung, Stand Oktober 2026