Lexikon · Recht & Kosten

Recht auf eine Wallbox (WEG und Mietrecht)

Wohnungseigentümer und Mieter haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihnen der Einbau einer Lademöglichkeit erlaubt wird (§ 20 WEG, § 554 BGB). Die Kosten trägt in der Regel, wer die Wallbox verlangt.

Auch genannt: Anspruch auf Ladestation, privilegierte bauliche Veränderung

Ob Eigentumswohnung oder Mietwohnung: Du hast einen gesetzlichen Anspruch darauf, eine Lademöglichkeit einbauen zu dürfen - bezahlen musst du sie in der Regel selbst.

Wohnungseigentum

Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 WEG). Die Gemeinschaft kann eine angemessene Lademöglichkeit also grundsätzlich nicht verweigern, beschließt aber über die Durchführung - etwa Leitungsweg, Fachbetrieb oder ein gemeinsames Lastmanagement. Die Kosten trägt, wer die Veränderung verlangt; ihm allein stehen dann auch die Nutzungen zu (§ 21 Abs. 1 WEG). Die Eigentümer können eine andere Verteilung beschließen.

Mietwohnung

Als Mieter kannst du verlangen, dass der Vermieter dir den Einbau einer Lademöglichkeit erlaubt (§ 554 BGB). Er darf nur ablehnen, wenn ihm die Veränderung auch unter Würdigung deiner Interessen nicht zuzumuten ist - laut ADAC etwa bei extrem hohen Kosten. Du kannst dich zu einer zusätzlichen Sicherheit verpflichten, etwa einer Zusatzkaution. Die Kosten trägst laut ADAC im Regelfall du. Vertragsklauseln, die davon zu deinem Nachteil abweichen, sind unwirksam.

Praxis-Tipp: Stell den Antrag schriftlich und frag Nachbarn, ob sie ebenfalls laden wollen - eine gemeinsame Lösung senkt die Kosten und erleichtert den Beschluss. Der Bund fördert Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern ab drei Wohnungen: Wohnungseigentümergemeinschaften und einzelne Eigentümer können bis 10. November 2026 Anträge stellen, solange Mittel da sind; Mieter sind nicht antragsberechtigt. Beauftragen darfst du erst nach der Bewilligung.

Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung. Im Streitfall hilft eine Anwältin oder ein Anwalt für Miet- oder Wohnungseigentumsrecht.

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Wallbox in der Tiefgarage: So klappt es im Mehrfamilienhaus

Eigentümer und Mieter können verlangen, am Stellplatz eine Wallbox einbauen zu dürfen - über das Wie entscheidet bei Eigentumswohnungen die Gemeinschaft. Der Weg vom Antrag über Lastmanagement bis zur Abrechnung, dazu die Bundesförderung: Anträge bis 10. November 2026, solange Mittel da sind.

Zwei Wallboxen an der Wand einer Tiefgarage über zwei markierten Ladestellplätzen

Quellen